Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)
Karsten Hauschild, Veranstaltungstechnik
- Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen
sind Grundlage aller Vertragsverhältnisse zwischen Karsten Hauschild,
Veranstaltungstechnik (im folgenden: der Vermieter) und seinen
Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen vom Vermieter in Anspruch
nehmen (im folgenden: der Mieter). Der Mieter erkennt sie auch für künftige
Verträge an, die sich auf Sach- und Dienstleistungen der Veranstaltungstechnik
beziehen (Rahmenvereinbarung).
(2) Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters abweichende
Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
(3) Sämtliche von unseren Bedingungen und dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt
abweichende Verabredungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden sind
unwirksam. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.
Inhalt und Umfang des Mietvertrages werden schriftlich durch
Auftragsbestätigung und/oder Lieferschein und Rechnung bestimmt.
- Preise
(1) Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend.
(2) Die Preise für Lichttechnik, Tontechnik oder Veranstaltungstechnik (im
folgenden: Mietsachen) gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich
etwaiger Transport- oder Versandkosten ab Lager Hamburg. Wünscht der Mieter die
Anlieferung oder den Auf- und Abbau der Mietsachen durch den Vermieter, werden
die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
(3) Die Höhe des Mietpreises ergibt sich im Zweifel aus der Mietpreisliste des
Vermieters, ansonsten aus der im Mietvertrag geschlossenen Vereinbarung ohne
Zuzug einer gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Versicherung der Mietsachen seitens
des Vermieters ist nicht möglich.
(4) Der Mietpreis ist, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug bei
Abholung bzw. Lieferung in bar fällig.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in Form von Euroschecks oder bar
bis zur Höhe des Neupreises der Mietsachen zu verlangen. Die Kaution wird dem
Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und der pünktlichen und unversehrten
Rückgabe der Mietsachen sofort zurückerstattet.
- Mietzeit
(1) Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet, der Mindestmietzeitraum ist ein Tag, angefangene Tage gelten als ein Tag.
(2) Falls nicht anders vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsachen an den Mieter oder seinen Vertreter und endet mit der Rückgabe der Mietsachen an den Vermieter in dessen Räumlichkeiten.
(3) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; sollte dies nicht möglich sein, so ist der Vermieter hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Verzögert sich die Rückgabe der Mietsachen über den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum hinaus, ist der Vermieter berechtigt, für jeden zusätzlichen Tag den vollen Tagesmietpreis in Rechnung zu stellen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zur vollständigen Rückgabe der Mietsachen.
- Lieferung der Mietsachen
(1) Die Mietsachen sind, falls nicht anders vereinbart, bei dem Vermieter abzuholen.
(2) Der Abholer muß sich bei Abholung durch einen gültigen Personalausweis ausweisen können. Sollte der Abholer nicht der Mieter sein, muß er dem Vermieter den Personalausweis des Mieters und eine von diesem unterzeichnete Vollmacht übergeben.
Die Gefahr für die Mietsachen geht bei Übergabe an den Abholer auf den Mieter über.
(3) Bei Übergabe der Mietsachen unterzeichnet die übernehmende Person einen Lieferschein. Mit ihrer Unterschrift erkennt sie für den Mieter verbindlich an, daß sich die Mietsachen in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Außerdem erkennt sie mit ihrer Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(4) Im Falle nachträglicher Ergänzungs- und Änderungswünsche seitens des Mieters kann sich der Liefertermin in angemessenem Umfang verschieben. Dasselbe
gilt bei Eintritt unvorhersehbarer Lieferhindernisse, die außerhalb des
Einflusses des Vermieters liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung,
Straßenstaus, Krankheit, Unfall, soweit diese zu einer vom Vermieter nicht zu
vertretenden Verzögerung der Lieferung führen. Dasselbe gilt auch dann, wenn
diese Umstände bei Lieferanten des Vermieters oder dessen Vorlieferanten
eintreten. Wird die Lieferung zum vereinbarten Datum durch die vorgenannten
Lieferhindernisse unmöglich, wird der Vermieter von der Lieferverpflichtung
frei.
(5) Nimmt der Mieter die Mietsachen nicht ab, so kann der Vermieter nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Mietvertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesem Fall
ist der Vermieter berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlichen
höheren Schaden geltend zu machen, 50% des Mietpreises als Entschädigung zu
verlangen, sofern nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Anstelle der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vermieter nach Setzung und
Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Mietsache
zu verfügen.
- Rückgabe der Mietsachen
(1) Die Rückgabe der Mietsachen
an den Vermieter hat auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Ablauf
der Mietzeit und, falls nicht anders vereinbart, in den Räumen des Vermieters
zu erfolgen.
(2) Wurde ein Rücktransport der Mietsachen durch den Vermieter vereinbart, so
sind die Mietsachen zum vereinbarten Termin abholfertig und aufladebereit zu
halten. Wartezeiten, insbesondere bei Vereinbarung des Auf- bzw. Abbaus der
Mietsachen durch den Vermieter, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
(3) Falls die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen besteht und die
vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht möglich ist, findet die
endgültige Zählung und Schadensfeststellung in den Räumen des Vermieters statt.
(4) Für jeden Tag, um den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle
pro Tag vereinbarte Miete vom Mieter zu entrichten. Darüber hinaus ist der
Mieter verpflichtet, einen dem Vermieter nachweisbar durch die Überschreitung
des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere
auch, wenn ein Nachfolgemieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter
stellt, die darauf zurückzuführen sind, daß die Mietsachen nicht fristgerecht
zurückgebracht wurden. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben
davon unberührt.
(5) Werden die Mietsachen nicht in dem ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben,
in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befanden, hat der Mieter
unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die
für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Tagesmietpreis zu
entrichten.
(6) Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsachen trotz
Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Vermieter
unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche den Neuwert der Mietsache
gegenüber dem Mieter geltend machen.
(7) Alle Kabel sind ordnungsgemäß aufgewickelt abzuliefern.
- Rücktritt des Mieters
(1) Dem Mieter wird ein
Rücktrittsrecht vom Mietvertrag eingeräumt.
Geht die Rücktrittserklärung in schriftlicher Form, telefonisch oder per Fax
weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietzeitbeginn beim Vermieter ein,
ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter 50% des vereinbarten Mietpreises zu
zahlen, es sei denn, dem Mieter steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.
- Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat die Mietsachen
bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen und diese dem Vermieter gegebenenfalls
unverzüglich anzuzeigen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom
Vermieter nicht anerkannt.
(2) Der Mieter hat die Mietsachen pfleglich zu behandeln, mit der erforderlichen
Sorgfalt zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch
und dem Erhalt der Mietsachen verbunden sind und die Wartungs- Pflege- und
Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu beachten. Jegliche Veränderungen an den
Mietsachen sind dem Mieter untersagt.
(3) Der Vermieter setzt den nötigen technischen Verstand des Mieters zum Umgang
mit den Mietsachen voraus.
(4) Während der Mietzeit trägt der Mieter für die Mietsachen die Gefahr für
Untergang, Verlust, Beschädigungen und Verschleiß über die normale Abnutzung
hinaus. Er sichert dem Vermieter zu, die Mietsachen in einem einwandfreien
Zustand zurückzugeben.
Er haftet für Beschädigungen, Verlust oder ähnliches, auch wenn er dieses nicht
selbst zu vertreten hat, bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsachen. In diesem
Fall ist der Vermieter berechtigt bis zum Erhalt der vollen
Schadensersatzleistung, die der Mieter dem Vermieter zu erbringen hat, für
jeden weiteren Tag den vollen Tagesmietpreis in Rechnung zu stellen. Im Falle
eines Totalschadens hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich den vollen
Neupreis der Mietsache zu ersetzen. Weitere Schadensersatzansprüche des
Vermieters bleiben davon unberührt.
Der Mieter hat eine etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Mietsachen
unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
(5) Der Mieter darf die Mietsachen ausschließlich für eigene Zwecke verwenden.
Er darf über sie in keiner Weise verfügen, sie weder veräußern, verpfänden,
vermieten, verleihen, verschenken, zur Sicherheit übertragen, sie in Reparatur
geben oder in anderer Weise Dritten überlassen.
Der Mieter ist des weiteren verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller
notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsachen
dennoch gepfändet, beschlagnahmt oder in irgendeiner Weise von Dritten in
Anspruch genommen wurden. Bei Pfändungen hat der Mieter den
Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Sämtliche
Kosten zur Aufhebung der Pfändung als auch zur Wiederbeschaffung der Mietsachen
hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.
(6) Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist der Mieter selbst dann zur
Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung
des Vertrages nicht verschuldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
Nichtdurchführung zu vertreten hat.
(7) Sollten vom Mieter vertragliche Verpflichtungen - nach vergeblicher
Fristsetzung, sofern eine solche nicht von den Gegebenheiten her unmöglich ist
- nicht erfüllt werden, ist der Vermieter von den Leistungsverpflichtungen
frei. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- Gewährleistung und Haftung
(1) Der Vermieter haftet für den
funktionstüchtigen Zustand der Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Hat die Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Fehler, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßem Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert,
der einer Aufhebung gleichkommt, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche
- nach Wahl des Vermieters - zunächst auf Fehlerbeseitigung oder
Ersatzlieferung. Zur Verrichtung dieser Handlungen hat der Mieter dem Vermieter
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; andernfalls wird der
Vermieter von jeder Gewährleistungspflicht frei. Wird die Fehlerbeseitigung
oder Ersatzlieferung des Vermieters unmöglich, verweigert oder unzumutbar
verzögert, steht dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung des
Mietvertrages zu.
Für die Dauer einer Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert
sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
(2) Der Vermieter ist berechtigt die bestellten Mietsachen durch gleichwertige
oder bessere Mietsachen zu ersetzen, falls er - aus welchem Grund auch immer -
nicht in der Lage ist, die bestellten Mietsachen zu liefern.
(3) Bei Fehlbedienungen der Mietsachen besteht kein Recht auf Gewährleistung,
Haftung oder Mietpreisnachlaß.
Für ein etwaiges Nichtfunktionieren der Mietsache nach einer Koppelung mit
nicht vom Vermieter gestellten Geräten seitens des Mieters, haftet der
Vermieter unter keinen Umständen.
(4) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter stehen nur dem
Mieter zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen.
(5) Übernimmt der Vermieter auf Wunsch des Mieters den Aufbau, Abbau, den Transport
der Mietsachen oder die technische Durchführung der Veranstaltung, so sind alle
diesbezüglichen Haftungsansprüche gegen den Vermieter sowie dessen etwaige
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. In diesem Fall ist die
Höhe der Haftung beschränkt auf die Höhe der Tagesmiete für jeden Ausfalltag
der vereinbarten Mietzeit.
Sollte die Veranstaltung trotz eines grob fahrlässigen Verschuldens seitens des
Vermieters oder etwaiger Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gleichwohl
durchgeführt werden oder durchführbar sein, entfällt jegliche Haftung des
Vermieters und der Mieter hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
(6) Alle Schadensersatzansprüche des Mieters für Schäden, die ihm beim Gebrauch
der Mietsache entstehen, wegen Unmöglichkeit der Lieferung, aus Verzug, aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus
unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Vermieter als auch etwaiger Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen des Vermieters ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt; bei Vorliegen leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Fälle der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beschränkt, wobei die Haftung für mittelbare Schäden auf
Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens beschränkt ist.
(7) Weitere Schadensersatzansprüche des Mieters gegen sowohl den Vermieter, als
auch etwaige Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen jeder Art und aus welchem
Rechtsgrund auch immer, gleichgültig ob mittelbare oder unmittelbare Schäden,
Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten
des Vermieters oder etwaiger Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen liegt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. In einem solchen Fall beschränkt sich die
Haftung auf die anteilige Höhe der vereinbarten Miete. Der Vermieter haftet
nicht in Fällen höherer Gewalt.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Mietvertragsverhältnis mit dem Vermieter ist Hamburg.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen
Vermieter und Mieter unmittelbar und mittelbar ergebender Streitigkeiten ist
Hamburg, oder nach Wahl des Vermieters der allgemeine Gerichtsstand des
Mieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine
einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg
der unwirksamen Bestimmung - in den Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dieses
gelten sollte, - soweit wie möglich entspricht.
Hamburg, im April 1998
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